Informationen zur Corona Soforthilfe

(Stand 27.03.2020)

Hier habe ich für Sie die aktuellen Informationen zur der Corona Softhilfe zusammengefasst. Bitte beachten Sie, diese Informationen sind vorläufig und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Leider sind zur Zeit noch nicht alle Fragestellungen abschließend geklärt. Das begründet sich darin, dass das Gesetz „mit heißer Nadel gestrickt wurde“ und sich einige Bedingungen noch verändern. Mir ist sehr wohl die unbefriedigende Lage der Unternehmerinnen und Unternehmer bewusst, nicht zuletzt weil in der Öffentlichkeit und der Presse der Sachverhalt anders suggeriert wird. An dieser Stelle empfehle ich sich nur auf seriöse Quellen zu verlassen.

Die jeweiligen Berufskammern (Industrie und Handelskammern, Handwerkskammern, etc.) sowie die Berufsverbände bieten zusätzliche Beratungsleistungen an. Die IHK Wiesbaden hat beispielsweise zur Unterstützung ihrer Mitglieder ihre telefonische Erreichbarkeit bis zum 03.04.2020 erweitert. Ebenso biete diese IHK kostenfreie Webinare im Kontext der Corona-Krise an. Aufgrund Ihrer Beiträge zur Ihren Kammern können Sie kostengünstig und zum Teil kostenfrei deren Unterstützung nutzen. Die Kammern helfen zum Beispiel auch wenn es um Einschätzungen von rechtlichen Fragen wie einer Mietminderung geht.

Wo kann die Corona-Soforthilfe beantragt werden?

Die Soforthilfe kann voraussichtlich ab dem 30.03.2020 beantragt werden. Unternehmer in Hessen können den Antrag beim Regierungspräsidium Kassel unter http://www.rpkshe.de/coronahilfe/ stellen. Sind Sie in einem anderen Bundesland ansässig finden Sie auf dieser Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/coronavirus.html#id1694894

Was soll die Corona-Soforthilfe bezwecken?

Ziel des Gesetzes ist einen akuten Liquiditätsengpass durch laufende Betriebskosten (z.B. für betriebliche Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu überbrücken, der die wirtschaftliche Existenz des Antragstellers gefährdet. Bitte verwechseln Sie daher den Zweck nicht: der Zuschuss ist kein Ersatz für Umsatzeinbußen und auch kein Ersatz für Gewinneinbrüche.

Muss der Zuschuss zurückgezahlt werden?

Dieser Zuschuss muss nicht zurückgezahlt werden, erhöht aber Ihre steuerliche Bemessungsgrundlage für das Steuerjahr 2020. Dadurch kann es sein, dass Sie auf diesen Zuschuss im nächsten Jahr Steuern zahlen müssen. Wie hoch hängt vom individuellen Steuersatz ab.

Wie hoch ist der maximale Zuschuss?

Die Soforthilfe ist ein (vorerst einmaliger) Zuschuss. Die maximale Höhe der Soforthilfe richtet sich nach der Beschäftigtenzahl des Unternehmens. Teilzeitbeschäftigte müssen hierfür in Vollzeitäquivalente umgerechnet werden. Für drei Monate erhalten:

Einzelunternehmer ohne Mitarbeiter

9.000 EUR Bund + 1.000 EUR Land = max. 10.000 EUR

Unternehmen mit

bis zu 5 Mitarbeitern: 9.000 EUR Bund + 1.000 EUR Land = max. 10.000 EUR
5 bis 10 Mitarbeitern: 15.000 EUR Bund + 5.000 EUR Land = max. 20.000 EUR
11 bis 50 Mitarbeitern: max. 30.000 EUR Land
(diese Förderstufe wird ausschließlich aus Mitteln des Landes Hessen gezahlt)

Sollte der durch die Corona-Krise verursachte Liquiditätsengpass niedriger als diese Summen sein, legt das RP Kassel u.U. auch einen geringeren Betrag als Soforthilfe fest.

(Quelle: IHK-Wiesbaden: https://www.ihk-wiesbaden.de/service/coronavirus/corona-soforthilfen-faqs-4743836#titleInText2)

Wer kann den Zuschuss grundsätzlich beantragen (in Hessen):

Berechtigt sind Selbstständige, Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeitern. Auch sog. “Solo-Selbstständige” (Einzelunternehmer), die keine Beschäftigten haben, sind ausdrücklich antragsberechtigt.

Der Hauptsitz des antragstellenden Unternehmens muss in Hessen sein. Bei Einzelunternehmern, deren selbstständige Tätigkeit unter der Anschrift des Wohnsitzes angemeldet ist, muss der Wohnsitz in Hessen sein.

(Quelle: IHK Wiesbaden: https://www.ihk-wiesbaden.de/service/coronavirus/corona-soforthilfen-faqs-4743836#titleInText0)

Ausnahmen sind nachjetzigem Stand (27.03.2020): u.a. nebenberuflich tätige Unternehmer /Innen und Existenzgründer /Innen aber dem 1.12.2019

Alle Unternehmen, die Liquiditätsschwierigkeiten vor dem 11.03.2020 hatten, können keinen Zuschuss erhalten.

Was sind Voraussetzungen der Corona-Soforthilfe?

Die Liquiditätskrise muss ursächlich im Zusammenhang mit der ausgerufenen Corona-Pandemie stehen. Der Stichtag hierfür ist der 11.03.2020, an dem Tag hatte die WHO diese Pandemie ausgerufen. Das Datum einer ggf. später erfolgten Unternehmensschließung ist in dem Kontext nicht von Bedeutung.

Wie erfolgt die Beantragung und Auszahlung des Zuschusses?

Der Zuschuss soll unbürokratisch innerhalb kurzer Zeit ausgezahlt werden. Der Antrag in HESSEN liegt noch nicht vor. Daher kann man sich gegenwärtig nur an den Antragsprozessen in anderen Bundesländern orientieren. Die Ableitungen daraus sind:

  • Ausfüllen eines Online –Antrages
  • Ausdrucken des Antrags
  • Unterschreiben des Antrags
  • Hochladen des unterzeichneten Antrags sowie weiterer benötigter Belege

Ihre Angaben im Antrag können mit zeitlicher Verzögerung, nach einem Geldeingang bei Ihnen, überprüft werden. Bitte beachten Sie, dies ist zwar grundsätzlich unbürokratischer als sonst, aber Sie versichern mit Ihrer Unterschrift den Antrag nicht fahrlässig ausgefüllt zu haben. Ansonsten ist dies Subventionsbetrug, der strafbar ist.

Welche Angaben sind im Antrag notwendig?

  1. Angaben zum Unternehmen
  2. Höhe des Liquiditätsengpasses
  3. Begründung, warum das Unternehmen aufgrund der Corona-Pandemie in Schwierigkeiten gekommen ist
  4. mögliche Anlagen:
    1. Personalausweiskopie / Handelsregister-Auszug
    2. Letzter vorliegender Steuerbescheid oder Feststellungsbescheid
    3. Letzte Lohnsteueranmeldung (wenn Sie Mitarbeiter beschäftigen)
    4. Letzte Umsatzsteuervoranmeldung
    5. Umsatzsteuer-ID-Nummer (falls vorhanden)

Wie ist der Liquiditätsengpass zu berechnen?

Im Antrag müssen Sie ihren Liquiditätsengpass für die nächsten 3 Monate beziffern. Ich weiß, dies ist zum jetzigen Zeitpunkt schwer und hat etwas mit „Glaskugel lesen“ zu tun. Gerade weil niemand weiß wie lange die Krise andauern wird. Schätzen Sie daher Ihre Einnahmen in den nächsten 3 Monaten so realistisch wie möglich ein und dokumentieren Sie Ihre Annahmen. Unabhängig vom Antrag der Soforthilfe ist eine Liquiditätsberechnung für die nächsten Monate zwingend, um eine mögliche Überschuldung zu vermeiden. Ich empfehle Ihnen daher mithilfe eines Berechnungsprogrammes oder einer selbsterstellten Aufstellung Ihre Einnahmen und Ausgaben genau zu planen – und im Auge zu behalten – um rechtzeitig notwendige Schritte einzuleiten.

Mir als Steuerberaterin liegen nicht immer alle Daten vor, da ich einerseits von Ihnen die Belege der vergangenen Monate erhalte, andererseits Ihre Bestellungen, welche erst in der Zukunft geleifert werden, nicht kenne.

Wir können Sie gerne anhand der uns vorliegenden Vergangenheitswerte unterstützen. Diese Angaben dienen Ihnen dann als Ausgangspunkt, und Sie können diese im zweiten Schritt aktualisieren. Falls Sie mit Ihrem Vermieter bereits eine Stundung vereinbart haben oder andere Stundungsmöglichkeiten genutzt haben, müssen die zu diesem Zeitpunkt reduzierten Zahlungsbeträge einbezogen werden.

Sollten Sie kein eigenes Berechnungsprogramm haben, so können wir Ihnen eine Excel-Berechnung unseres Systempartners Datev e.G. empfehlen. Normalerweise ist dieses Programm kostenpflichtig, für die Monate März und April 2020 bietet die Datev dieses Tool kostenfrei für Neuanwender an. Sie finden dies unter: https://www.datev.de/web/de/datev-shop/betriebliches-rechnungswesen/tool-liquiditaetsvorschau/

Einige wichtige Fragen, beispielsweise zu anerkennenden Betriebsausgaben, privaten Ausgaben und aufzulösenden privaten Rücklagen, sind noch nicht geklärt. Geklärt ist, Dispolinien sowie Kredite sind zu berücksichtigen.

Ich empfehle daher folgende Quellen zu Rate zu ziehen, die voraussichtlich ab dem 30.3.2020 Antworten liefern:

Sollten Sie für die Beantragung dann noch offene Fragen haben, welche wir Ihnen ebenfalls nicht kurzfristig beantworten können, so tragen Sie diese Sachverhalte bitte entweder im vorgesehenen Textfeld des Antrags ein, oder ergänzen Sie diesen um ein Beiblatt. Damit haben Sie dann dem Regierungspräsidium (als bearbeitende Stelle) diese Sachverhalte offen kommuniziert.

Was sollten Sie noch tun?

Heben Sie Ihre Berechnungen, Belege, etc. unbedingt für den Fall einer möglichen Prüfung auf.

Eine gute „Corona-Checkliste“ finden Sie bei der IHK Wiesbaden unter: https://www.ihk-wiesbaden.de/blueprint/servlet/resource/blob/4737498/77fff901d72afd4e2e2373523374ad00/corona-checkliste-fuer-unternehmen-data.pdf

Mögliche weitere Hilfen zu Kreditmitteln finden Sie unter: https://www.ihk-wiesbaden.de/gruendung/finanzierung-und-foerderung/zwischenfinanzierung-4722332

 

 

Mein Team und ich wünschen Ihnen viel Kraft – bleiben Sie gesund!